VG Trier weist Feststellungsklage gegen Landesdüngeverordnung ab

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Gerichtsbescheid aus Juli 2020 die Klage eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen die Landesdüngeverordnung Rheinland-Pfalz abgewiesen (VG Trier – 9 K 1129/20.TR). Mit der Feststellungsklage wollte der von dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. vertretene Betrieb erreichen, dass die Landesdüngeverordnung auf seine Flächen keine Anwendung findet. Ausweislich der Entscheidungsgründe zum Gerichtsbescheid stützte sich die Klage auf die Kritik an dem Alter der Messwerte für Nitrat- und Phosphatbelastungen, dem rechtlichen Anwendungsbereich der im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen Werte sowie die fehlende Geeignetheit der in der Verordnung angeordneten Maßnahmen zur Verringerung der Nitrateinträge.

Das Verwaltungsgericht hat zwar die Feststellungsklage als grundsätzlich statthaft anerkannt, jedoch die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land Rheinland-Pfalz bestehe. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin konkret durch Maßnahmen des Vollzugs – etwa Ordnungswidrigkeitenvorwürfe – konfrontiert sei. Da das Land aber das Verhalten der Klägerin nicht beanstandet habe, sondern vielmehr signalisiert habe, dass gerade in Ansehung der derzeit laufenden Umsetzung der Novellierung der Bundesdüngeverordnung nicht gegen Verstöße eingeschritten werde, sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Klägerin könne daher auch keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche zukünftige Maßnahmen erreichen. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zu Oberverwaltungsgericht zugelassen, um gegebenenfalls klären zu lassen, ob die Rechtsprechung zu Konstellationen, in denen dem Bürger das Abwarten von Sanktionen zu seinem Verhalten nicht zugemutet werden kann, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Bereits Anfang des Jahres hatte das Verwaltungsgericht Trier einen entsprechend begründeten Eilantrag der Klägerin abgelehnt (VG Trier – 9 L 5154/19.TR). In dem Beschluss verwies das Verwaltungsgericht auf die zur Überprüfung der Landesverordnung eröffnete Möglichkeit eines Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO.

Die Ausweisung der „Roten Gebiete“ durch die Landesdüngeverordnungen werden bundesweit von vielen Landwirten kritisiert. Dabei geht es vor allem um die Dichte und Aussagekraft des Messstellennetzes, den Ausbau der Messstellen und die Kausalität zwischen der Bodenbewirtschaftung und der Nitratbelastung im Grundwasser. Die Landesverordnungen durch Normenkontrollverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten angegriffen werden. HSA Rechtsanwälte berät und vertritt Landwirte in mehreren Bundesländern zu Normenkontrollverfahren gegen die Landesverordnungen. Ansprechpartner ist Dr. Konrad Asemissen.