Urteil des Monats: HSA setzt sich mit Revision im Immissionsschutzrecht durch

In unserem Urteil des Monats geht es um eine bereits genehmigte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, deren Genehmigung verlängert wurde. Gegen die Genehmigungsverlängerung war eine Umweltschutzvereinigung vorgegangen und hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg Recht bekommen. In der von den HSA Rechtsanwälten angestrengten Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg jedoch wieder aufgehoben (Urteil vom 21.01.2021 – Az. 7 C 9.19).

In seiner Urteilsbegründung betonte das Bundesverwaltungsgericht, dass auch bei Verlängerungsentscheidungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG das ergänzende Verfahren Anwendung findet. Der Senat bestätigt dabei seine bisherige Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19.12.2019- 7 C 28.18). Auch die dortige Beigeladene war in der Sache von den HSA Rechtsanwälten vertreten worden.

Zusätzlich führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung aus, dass im Hinblick auf den Biotopschutz die Zuschlagsfaktoren bei der Bewertung von erheblichen Beeinträchtigungen Anwendung finden könnten. Der Anwendung des bisher angewandten Abschneidekriteriums für Stickstoff von 5 kg N/ha*a im Rahmen des § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilte das Gericht eine Absage. Das Bundesverwaltungsgericht deutet an, dass Änderungen der TA Luft erforderlich sein werden. Der Bundesrat hat am 28.05.2021 die TA Luft unter der Bedingung beschlossen, dass die eingebrachten mehr als 200 Änderungsanträge vollständig durch die Bundesregierung umgesetzt werden. Erst wenn diese Umsetzung erfolgt, kann die TA Luft in Kraft gesetzt werden. Ausweislich eines der Änderungsanträge ist für den gesetzlichen Biotopschutz das Abschneidekriterium von 3,5 kg N/ha*a anzuwenden. Die TA Luft steht daher bereits vor ihrer Inkraftsetzung im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das BMU strebt daher an, die TA Luft insoweit dann schon wieder außer Kraft zu setzen.

Mit seinem Urteil verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Entscheidung an das OVG Berlin-Brandenburg zurück.