Umweltverbände dürfen auch Verlängerungsbescheide zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen angreifen

Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.12.2019 – 7 C 28.18) hat eine Klagebefugnis der anerkannten Umweltverbände im Hinblick auf Verlängerungsbescheide nach § 18 Abs. 3 BImSchG angenommen. Insoweit hatte das OVG Magdeburg (U. v. 08.06.2018 – 2 L 11/16) die Klagebefugnis abgelehnt, jedoch die Revision zugelassen, da das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 22.04.2016 – OVG 11 S 23.15) eine Klagebefugnis angenommen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zwar deutlich gemacht, dass dem Begründungsansatz des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu folgen sei. Jedoch könne die Klagebefugnis auf eine erweiterte Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gestützt werden. Im Ergebnis führte die Annahme der Klagebefugnis aber nicht zur Aufhebung des Verlängerungsbescheids, sondern zur Zurückverweisung an das OVG Magdeburg. Die Einzelheiten werden den bisher nicht vorliegenden Urteilsgründen zu entnehmen sein. Jedoch steht nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu vermuten, dass der 7. Senat die Heilungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 5 UmwRG auch auf die Verlängerungsentscheidung erstrecken will. Dies hat er in Bezug auf den Genehmigungsbescheid im gleichen Verfahren schon angenommen und den Revisionszulassungsantrag des anerkannten Umweltverbandes zuvor schon zurückgewiesen (B. v. 13.06.2019 – 7 B 23.18). Zugleich wird interessant sein, wie sich der 7. Senat zum Umstand des veränderten Planungsrechts äußert. Das OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 04.09.2019 – OVG 11 B 24.16) ist insoweit davon ausgegangen, dass eine Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG vorläge. Gleichwohl hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die Revision insgesamt zugelassen.

Die Beigeladenen in beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden von HSA Rechtsanwälte vertreten.