Novellierung TierSchNutztV am 05.06.2020 im Bundesrat

Der Bundesrat wird sich – nachdem der Tagesordnungspunkt der Sitzung vom 14.02.2020 kurzfristig abgesetzt worden war – in seiner Sitzung am 05.06.2020 mit der Novellierung der Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung befassen.

Im bisherigen Verfahren ist vor allem über die Übergangsvorschrift für die Kastenstandhaltung diskutiert worden. Nach dem aktuellen Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2020 dürfen Sauen in Kastenständen, die genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch acht Jahre gehalten werden, wenn die Kastenstände so beschaffen sind, dass sich die Schweine nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht. Zu letzteren gehören auch die fußbodennahen Querstreben in den Kastenständen.

Von der Übergangsvorschrift sollen jedoch nur Tierhalter Gebrauch machen können, die binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen, das den nach § 24 Absatz 4, § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 30 Absatz 2 Satz 4 TierSchNutztV genügt, vorlegt und wer innerhalb von weiteren zwei Jahren den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag vorlegt, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist. Der Umbau hat dann innerhalb von weiteren drei Jahren zu erfolgen.

Die beabsichtigte Änderung stellt die Betriebe vor eine Vielzahl von neuen Herausforderungen, sollte die Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung in der vorliegenden Fassung beschlossen werden. Die kurze Übergangsvorschrift steht im Widerspruch zu den verschiedenen Förderkulissen, so dass Betriebe ggf. Förderungen zurückzahlen müssen, wenn sie innerhalb des Förderzeitraumes weitere Änderungen vornehmen. Gleiches gilt für die steuerlichen Abschreibungen, die beeinflusst würden. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die kurze Übergangsvorschrift im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG – die Änderungen werden häufig nur durch Bestandsreduzierungen umsetzbar sein. Der baulichen Vergrößerung von Anlagen steht bei den gewerblichen Anlagen im Außenbereich das nach der Novellierung des Baugesetzbuches mit Wirkung zum 20.09.2013 fehlende Planungsrecht für die Anlagen, die die Schwellenwerte des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung überschreiten, entgegen. Die Novellierung der TierSchNutztV wird damit für viele Betriebe existenzbedrohende Wirkung haben.

Zu Fragen des Umgangs mit der novellierten Tierschutznutztierhaltungsverordnung und anderen Fragen des Tierschutzrechtes berät Sie Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich.