Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – Chancen für Sauenhalter?

Nach dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24.11.2015 – 3 L 386/14, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016, wurden die Anforderungen an die Kastenstandhaltung von Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV regional unterschiedlich ausgelegt. Erhebliche Wettbewerbsverzerrungen waren genauso die Folge wie Betriebsaufgaben.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zur Rechtsvereinheitlichung einen Entwurf (Stand: 28.05.2019) zur Novellierung der TierSchNutztV vorgelegt und die Länder wie auch Verbände zu diesem Entwurf beteiligt.

Der Entwurf bringt wesentliche Änderungen für die Haltung der Sauen mit sich. Die Fixierung von Sauen im Deckzentrum ist nach dem Entwurf nur noch maximal acht Tage, anstelle der bisher zulässigen vier Wochen zulässig. Die Kastenstandhaltung der Sauen zur Abferkelung wird auf maximal fünf Tage begrenzt. Die Sauenhalter haben nach dem Entwurf zu gewährleisten, dass einer Sau eine uneingeschränkte nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² zur Verfügung steht. Die Fläche für die Ferkel sind gesondert vorzusehen.

Der Entwurf sieht eine zu begrüßende Übergangsfrist vor. Nach dem vorliegenden Entwurf muss nach zwölf Jahren ein verbindliches Umstellungskonzept vorgelegt und ein erforderlicher Bauantrag gestellt sein. Die Umrüstung von Bestandsanlagen muss dann – unter dem Vorbehalt einer zweijährigen Verlängerung im Härtefall – nach 15 Jahren erfolgt sein. Die Einführung von Übergangsfristen verschafft den Betrieben Planungssicherheit und die Möglichkeit, die erforderlichen Änderungen wirtschaftlich kalkulieren zu können. Die Einführung der Übergangsfristen darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Sauen auch während der Übergangsfrist in der Lage sein müssen, ungehindert aufzustehen, sich in Seitenlage hinzulegen und den Kopf auszustrecken. Diese Anforderungen sind weniger weitreichend als die bisher geltenden, vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ausgelegten, Regelungen, da die Forderung nach der Möglichkeit des ungehinderten Ausstreckens der Gliedmaßen nicht mehr erhoben wird. Die – nicht baulichen – Anforderungen hinsichtlich der Fixierdauer sind von den Betrieben ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.

Die Umsetzung der Anforderungen wird auf Grund des größeren Platzangebotes in der Regel mit baulichen Maßnahmen in den Sauenhaltungsanlagen einhergehen. Um die Einhaltung der Anforderungen der TierSchNutztV zu erfüllen, sollten die Sauenhalter frühzeitig Kontakt zu ihren Veterinärämtern und baurechtlich und immissionsschutzrechtlich zuständigen Behörden aufnehmen.

Unsere Kanzlei berät umfassend im Tierschutz-, sowie Bau- und Immissionsschutzrecht. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich.