Mangelnde Pflicht zur Fortsetzung eines Genehmigungsverfahrens

Im Falle eines Ruhens des gerichtlichen Verfahrens besteht keine Pflicht einer Genehmigungsbehörde zur Fortsetzung eines Genehmigungsverfahrens bei einer zwischenzeitlich veränderten rechtlichen Lage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (U. v. 03.12.2019 – 13 K 2374/16) hat eine entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Im konkreten Fall bestand ein planungsrechtliches Hindernis für die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens. Die Parteien hatten sich auf das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens und des Genehmigungsverfahrens verständigt. Nachdem die planende Gemeinde dann eine weitere Steuerungsplanung vorgelegt hatte, hat die Klägerin keine Erfolgsaussichten mehr für ihr Verpflichtungsbegehren gesehen. Sie hat daher festgestellt wissen wollen, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen wäre, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen, wenn das planungsrechtliche Hindernis zwischenzeitlich vermeintlich nicht bestand. Jedoch hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Amtspflichtverletzung der von HSA Rechtsanwälte vertretenen Genehmigungsbehörde nicht erkennen können.