Keine Notifizierungspflicht für Verbringung tierischer Nebenprodukte

Mit Urteil vom 23.05.2019 – Rechtssache C-634/17 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Transporte von tierischen Nebenprodukten nach der Verordnung Nr. 1069/2009 vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1013/2006 ausgenommen sind und daher nicht der Notifizierungspflicht nach der VO 1013/2006 unterliegen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall – einem Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Oldenburg – bekam damit die ReFood GmbH & Co. KG im Verfahren gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Recht. Das Unternehmen hatte Küchenabfälle aus den Niederlanden ohne Notifizierung in die Bundesrepublik transportiert.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat nun mit Urteil vom 04.07.2019 – Aktenzeichen 6 A 329/17 – unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH entschieden, dass auch für die Verbringung von hygienisiertem Hühnertrockenkot keine Notifizierungspflicht besteht. Das Gericht gab damit der von HSA Rechtsanwälte für ein niederländisches Logistikunternehmen erhobenen Klage statt. Der in den vergangenen Jahren geübten Praxis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, für entsprechende Transporte eine Notifizierung nach dem europäischen Abfallverbringungsrecht zu fordern, ist damit die Grundlage entzogen.

Durch die Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist nun geklärt, dass für grenzüberschreitende Transporte von tierischen Nebenprodukten grundsätzlich keine Notifizierungspflicht besteht. Damit dürfte auch der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 12.07.2013, der von einer Notifizierungspflicht für die Verbringung von behandelter Gülle ausgeht, insofern obsolet sein.

HSA Rechtsanwälte berät und vertritt Unternehmen in Fragen des Europarechts, insbesondere im Transport-, Umwelt- und Abfallrecht. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen.