Düngeverordnung und European Green Deal – weitere Beschränkungen für die Landwirtschaft erwartet

Seit Dezember 2019 liegen ein Referentenentwurf zur Änderung der Düngeverordnung und die Mitteilung der Europäischen Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vor. Die Dokumente sind von besonderer Bedeutung für die Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.

Referentenentwurf des BMEL zur Änderung der Düngeverordnung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat einen Referentenentwurf zur – erneuten – Änderung der Düngeverordnung erstellt. Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 2017 novellierten Düngeverordnung reagiert die Bundesregierung auf das Mahnschreiben der europäischen Kommission vom 25.07.2019. Mit diesem – zweiten – Mahnschreiben hat die Kommission ihre Kritik unter Auswertung des EuGH-Urteils vom 21.06.2018 und Berücksichtigung des novellierten deutschen Düngerechts erneuert. Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass – wie der EuGH in dem genannten Urteil festgestellt hat – die Bundesrepublik die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie nur unzureichend umgesetzt hat.

Nach dem Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 11.12.2019 sollen in der Düngeverordnung auf Bundesebene verbindlich Maßnahmen zur Beschränkung der Düngung in den durch Länderverordnungen ausgewiesenen besonders gefährdeten Gebieten festgelegt werden. Bisher steht die Auswahl zusätzlicher Beschränkungen in den durch Länderverordnungen ausgewiesenen sogenannten „Roten Gebieten“ im Ermessen der Länder. Die im Referentenentwurf enthaltenen Beschränkungen sehen eine 20%ige Reduzierung des Düngebedarfs als Obergrenze im Betriebsdurchschnitt sowie eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg/ha vor. Des Weiteren werden die Sperrzeiten in den besonders gefährdeten Gebieten ausgedehnt und die Herbstdüngung weiter beschränkt. Die Länder erhalten weiterhin die Möglichkeit, zusätzliche Beschränkungen für die besonders gefährdeten Gebieten in den Länderverordnungen festzulegen.

Neben den Maßnahmen in den besonders gefährdeten Gebieten sieht der Referentenentwurf unter anderem weitergehende Beschränkungen der Düngung in Hanglagen, Verlängerungen der Sperrzeiten für Festmist und Kompost sowie für phosphathaltige Düngemittel und die Streichung der Regelungen zum betrieblichen Nährstoffvergleich (§§ 8, 9 DüV) vor, die durch schlagbezogene Aufzeichnungspflichten ersetzt werden.

Ohne das Mahnschreiben der Kommission ausdrücklich zu erwähnen, trägt der Referentenentwurf offensichtlich der darin geäußerten Kritik Rechnung. Auf zwei wesentliche Kritikpunkte der Kommission geht die Bundesregierung jedoch nicht ein: Seit Beginn der Auseinandersetzung beanstandet die Kommission, dass das deutsche Düngerecht nicht nach den unterschiedlichen bodenklimatischen Verhältnissen differenziert und dass die zu Grunde liegende Datengrundlage, insbesondere im Hinblick auf das Messstellennetz, unzureichend ist. Die Datengrundlage der besonders gefährdeten Gebiete wird auch von den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben angegriffen. Die jetzt vorgesehenen bundesrechtlichen Regelungen zur Beschränkung der Düngung in besonders gefährdeten Gebieten könnten den Konflikt nun verschärfen, weil danach einerseits weitergehende Beschränkungen verbindlich gelten sollen, ohne dass andererseits Vorgaben für die Ermittlung und Feststellung der Verursachung von Nitratbelastungen gemacht werden. Die Erforderlichkeit der Beschränkungen wird dadurch in Frage gestellt.

Die Änderung der Düngeverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Mitteilung der Europäischen Kommission „Der europäische Grüne Deal“

Die neu zusammengesetzte Europäische Kommission hat mit Ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ vom 11.12.2019 (COM(2019) 640 final) Ihre Vorstellungen der Politiken zur Umsetzung des Green Deal konkretisiert.

In der Mitteilung stellt die Kommission einen ersten Fahrplan vor, welche Maßnahmen im Sinne des Green Deal in den einzelnen Politik- und Wirtschaftsbereichen umgesetzt werden sollen. Für die Landwirtschaft wird der Fahrplan unter Ziff. 2.1.6. beschrieben. In der Mitteilung werden die Ziele einer nachhaltigen Präzisionslandwirtschaft, die deutliche Verringerung des Einsatzes von Pestiziden, Düngemitteln und Antibiotika sowie ein verbessertes CO2-Management angesprochen. Konkrete Maßnahmen auf EU-Ebene werden voraussichtlich in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ („From farm to fork“) unter Führung von Kommissar Timmermans vorgestellt. Die Vorstellung dieser Strategie ist für Frühjahr 2020 vorgesehen und soll eine Debatte mit den betroffenen Interessengruppen anstoßen. Konkrete legislative Maßnahmen – beispielsweise die Anpassung der relevanten EU-Richtlinien oder der Erlass von EU-Verordnungen – sollen dann im Jahr 2021 folgen.

Bedeutung wird der europäische Green Deal und die angekündigte Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ bei der Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erlangen. Die Kommission rechnet laut ihrer Mittelung damit, dass sich die Überarbeitung der GAP voraussichtlich bis 2022 verzögern wird. Danach ist der Raum eröffnet, dass die dann konkretisierten Maßnahmen des Green Deal bereits in diesem Rahmen umgesetzt werden. Insofern ist auch zu beobachten, was die Mitgliedstaaten in den nationalen Strategieplänen zur Anpassung der GAP vorsehen. Hier ist auf Grund des Green Deal und der bisherigen Ankündigungen von Kommissar Timmermans mit einer Verschärfung der Anforderungen an die Landwirtschaft zu rechnen. Die konkreten Maßnahmen bedürfen dann der Umsetzung in Legislativakten.

Der Agrarpolitische Ausschuss des Bundesrates berät am 17.01.2020 über die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Green Deal.

HSA Rechtsanwälte begleitet und vertritt berufsständische Organisationen in Gesetzgebungsverfahren durch Prüfung von Gesetzesentwürfen und Stellungnahmen im Rahmen der Anhörungen.