18. Mai 2020 Corona-Gesetzgebung: (Befristete) Digitalisierung durch Planungssicherstellungsgesetz
Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat (BR Drucksache 247/20) beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 verabschiedeten Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) zuzustimmen, das den Abschluss von Planungs- und Genehmigungsverfahren auch während der COVID19-Pandemie sicherstellen soll.
Das Gesetz soll ermöglichen, dass trotz des Kontaktverbotes wichtige Vorhaben in den Bereichen Umweltrecht, Klimaschutz, Baurecht sowie der Energie- und Verkehrswende weiterhin vorangetrieben werden können. Bisher musste die öffentliche Verwaltung ihren Betrieb Corona-bedingt herunterfahren, da die Verfahrensschritte, die Präsenz der Beteiligten verlangen, nicht vollzogen werden konnten.
Im Fokus des Gesetzes steht daher die Schaffung einer Corona-konformen Regelung der Öffentlichkeitsbeteiligung in den jeweiligen Verwaltungsverfahren mit Hilfe von Digitalisierung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist für das Verwaltungsverfahren von großer Bedeutung, da ihr Zweck darin besteht, potenziell Betroffenen das Einreichen von Einwendungen und Stellungnahmen zu ermöglichen. Ferner dient die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der demokratischen Teilhabe und somit der Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren. Gerade auch die Durchsetzung des Umweltrechtes lebt von der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die meisten Planungs- und Genehmigungsverfahren verlangen jedoch auch heute noch die körperliche Anwesenheit der betroffenen Personen, da die Einsichtnahme von Dokumenten oder die Erörterung des Sachverhaltes in der Regel vor Ort geschieht. Durch das neue Gesetz werden Ersatzmöglichkeiten für diese Verfahrensschritte geschaffen. Gerade die bisher noch nicht weit verbreiteten Möglichkeiten, die das Internet bereithält, sollen ausgeschöpft werden. Dabei soll eine Umstellung auf eine reine Online-Bekanntmachung von Unterlagen erfolgen, sowie gemäß § 5 PlanSiG eine Einführung von Online-Konsultationen für Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen. Auch Telefon- oder Videokonferenzen sollen als Ersatz für normalerweise gesetzlich vorgegebene Präsenzveranstaltungen genutzt werden.
Des Weiteren sollen auch bereits begonnenen Planungs- und Genehmigungsverfahren keine Nachteile entstehen. Daher legt § 6 PlanSiG fest, dass bereits begonnene Verfahrensschritte wie die Bekanntmachung oder die Auslegung von Unterlagen zu wiederholen sind. Ferner bleibt laut § 3 PlanSiG neben der Einsichtnahme im Internet auch die klassische, analoge Veröffentlichung der wesentlichen Unterlagen beispielsweise per Amtsblatt bestehen, um niemanden von Beteiligungsmöglichkeiten auszuschließen.
Zudem hat der Bundestag dem Gesetzesentwurf in § 3 Abs. 1 PlanSiG eine Widerspruchsmöglichkeit für Vorhabenträger hinzugefügt (Drucksache 19/19214). Vorhabenträger haben demnach einen Anspruch darauf, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt im Internet offenbart werden.
Die neuen Regelungen dienen zur Überbrückung der Corona-Krise und sind bis zum 31. März 2021 befristet. Über eine Verlängerung kann bei Andauern der Pandemie entscheiden werden.
Unabhängig von der Corona-Pandemie bietet das Planungssicherstellungsgesetz eine Chance für die Modernisierung des Verwaltungsverfahrens. Zusammenfassend ist dabei festzuhalten, dass das neue Gesetz zuerst vorsieht, auf Verfahrenshandlungen, die nicht unbedingt notwendig sind und im Ermessen der Behörde stehen, zu verzichten. Wenn ein Verzicht nicht möglich ist, soll eine Online-Lösung gefunden werden, wobei sichergestellt werden soll, dass gleichzeitig auch immer ein klassisches Bekanntmachungsmittel genutzt wird. Durch diese Neuerungen soll es jedoch zu keiner Begünstigung durch neue Einwendungsmöglichkeiten oder Ausweitungen der eigentlichen Verfahrensregeln kommen.
HSA berät sowohl Antragsteller und Vorhabenträger als auch Genehmigungsbehörden bei der Bewältigung verfahrensbezogener Probleme infolge der Corona Pandemie.