Bundesrat stimmt Änderungen der Düngeverordnung zu

Der Bundesrat hat in der Sitzung am 27.03.2020 der Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung zugestimmt (BR-Drs. 98/20 (B)). Die Abstimmung sollte ursprünglich am 03.04.2020 erfolgen und war auf Grund der Coronavirus-Ausbreitung vorgezogen worden. Die federführend vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitete Verordnung sieht bundesweit weitere Einschränkungen der Düngung landwirtschaftlicher Flächen vor. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorgaben für die Ausweisung von besonders mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebieten durch die Bundesländer und sieht für diese Gebiete wiederum verschärfte Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor. Unter anderem gelten danach größere Gewässerabstände, verlängerte Sperrzeiten, Mengenobergrenzen für die Düngung und Verbote der Herbstdüngung. Der Bundesrat hat im Rahmen der Beschlussfassung zwar auf eine Vielzahl fachlicher Unzulänglichkeiten und Vollzugsprobleme hingewiesen, der Verordnung jedoch ohne inhaltliche Änderungen zugestimmt. Auf Grund der Coronavirus-Ausbreitung wird aber der Zeitraum für die Länder zur Ausweisung der belasteten Gebiete bis zum 31.12.2020 verlängert. Die verschärften Maßnahmen in den belasteten Gebieten treten erst ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Nach der Zustimmung des Bundesrates ist mit dem entsprechenden Erlass der Verordnung zu rechnen. Allerdings läuft derzeit noch bis zum 02.04.2020 die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung. Betroffene können dabei Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen der Verordnung abgeben, wobei Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung formal der Referentenentwurf der Änderungsverordnung mit Stand vom 13.12.2019 ist. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob und inwieweit vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Zustimmung des Bundesrates inhaltliche Anpassungen der Verordnung auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen noch erfolgen.

Mit der geänderten Düngeverordnung will die Bundesregierung die jahrelange Auseinandersetzung mit der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Nitratrichtlinie beenden. Die Kommission hatte nach der Verurteilung der Bundesrepublik durch den EuGH wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie (Urteil vom 21.06.2018, Rs. C-543-16) mit dem Mahnschreiben vom 25.07.2019 ein zweites Vertragsverletzungsverfahren vorbereitet. Dem Vernehmen nach wird die Kommission in Ansehung der nun vorgesehenen Änderungen dieses sogenannte Zweitverfahren, an dessen Ende gegebenenfalls Strafzahlungen stehen könnten, zwar nicht weiterverfolgen. Ob es der Bundesregierung allerdings mit den Änderungen der Düngeverordnung gelingt, die Kritik der Europäischen Kommission endgültig auszuräumen, bleibt offen. Maßgeblich für die Bewertung der Richtlinienumsetzung durch die Kommission ist auch, ob und inwieweit sich der Gewässerzustand hinsichtlich Nitrat- und Phosphatbelastungen durch die Landwirtschaft verbessert hat. Dazu legen die Mitgliedstaaten alle vier Jahre Nitratberichte vor. Die ausreichende Umsetzung der Nitratrichtlinie erfordert danach nicht nur geeignete Maßnahmen für den Gewässerschutz, sondern auch eine detaillierte und umfassende Überwachung und Dokumentation des Gewässerzustands in Bezug auf Einträge aus der Landwirtschaft. Die Europäische Kommission hat in ihrem Mahnschreiben vom 25.07.2019 ausdrücklich das von Deutschland für die Berichterstattung verwendete Messstellennetz als unzureichend kritisiert. Hierzu enthält die nun verabschiedete Verordnung jedoch keinerlei Vorgaben, sodass offen ist, auf welcher Grundlage die Berichterstattung zukünftig erfolgt und ob die Bundesregierung die Beanstandungen der Kommission in Bezug auf das Messstellennetz ausräumt.

Bezüglich der Umsetzung durch die Länder werfen die Änderungen der Düngeverordnung neue Fragen auf. Die Regelungen zur Gebietsausweisung durch die Länder in § 13a DüV sehen vor, dass der Bund eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlässt, um die Ausweisung besonders belasteter Gebiete durch die Länder zu vereinheitlichen. Hierzu liegt ein erstes Eckpunktepapier, Stand 25.03.2020, vor. Die weitere Abstimmung zur Verabschiedung der Verwaltungsvorschrift dürfte einigen Herausforderungen begegnen, da die Länder bisher unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Ausweisung belasteter Gebiete gewählt haben. Zugleich stellt sich hier die Frage, in welchem Verhältnis die für die Gebietsausweisung der Länder verwendeten Messnetze zu dem Berichtsmessnetz stehen.

HSA Rechtsanwälte berät und vertritt Landwirtschaftsbetriebe zu Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bundes-Düngeverordnung und die Landes-Düngeverordnungen. Für Betriebe in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ist HSA Rechtsanwälte bereits beauftragt, Normenkontrollverfahren gegen die Landes-Düngeverordnungen zu führen. Ansprechpartner für Fragen des Düngerechts ist Rechtsanwalt Dr. Konrad Asemissen.