7. Änderung der TierSchNutztV im Bundesrat

Nachdem die ursprünglich bereits für den 20. Dezember 2019 geplante Beschlussfassung über die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auf Grund der umfangreichen Einwendungen gegen den Verordnungsentwurf – unter anderem haben HSA Rechtsanwälte im Auftrag eines Interessenverbandes Stellung zu dem Entwurf genommen – verschoben wurde und eine Verweisung an den Fachausschuss erfolgte, steht die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erneut auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Nach den Beratungen im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz wurde der Entwurf der 7. Änderung der TierSchNutztV geändert und soll in der nun vorliegenden Fassung vom 31.01.2020 – BR-Drs. 587/1/19 am 14.02.2020 durch den Bundesrat beschlossen werden. Der aktuelle Entwurf sieht eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem bisherigen Entwurf vor. So sollen die Übergangsvorschriften des § 45 Abs. 11a Satz 1, 2 TierSchNutzt-E für die Kastenstandhaltung im Deckzentrum deutlich reduziert werden. Eine Übergangsfrist von bis zu maximal 17 Jahren, wie sie in dem bisherigen Entwurf vorgesehen waren, sei mit tierschutzrechtlichen Erwägungen nicht zu vereinbaren. Es wird daher eine maximale Frist zur Umsetzung von zehn Jahren vorgesehen werden. Eine Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlich gewährten Eigentumsgrundrecht lässt die Begründung gänzlich vermissen. Zwar hat ein Unternehmer kein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass seine Erwerbschancen unvermindert fortbestehen. Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährt aber aktiven Bestandsschutz. Dazu gehören zwar nicht die Erhöhung von Gewinnchancen, von Erwerbsaussichten und Verdienstmöglichkeiten, aber der Anspruch auf Nutzung und Erweiterung des Bestandsgebäudes und damit auf optimale Ausnutzung des eigenen Grundstücks im Rahmen der Gesetze. Darüber hinaus schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Zu Fragen zum Tierschutzrecht berät Sie Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich.